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   SG Karlsruhe, 09.11.2015 - S 5 R 591/15   

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https://dejure.org/2015,48777
SG Karlsruhe, 09.11.2015 - S 5 R 591/15 (https://dejure.org/2015,48777)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2015 - S 5 R 591/15 (https://dejure.org/2015,48777)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 2015 - S 5 R 591/15 (https://dejure.org/2015,48777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Rücknahme des Bewilligungsbescheids - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienst - Arbeitslosengeld - Krankengeld - Bemessungsgrundlage - Vertrauensschutz - Verletzung der Mitteilungspflicht - Informationsdefizit der Behörde - grobe Fahrlässigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer Verletzung der Mitteilungspflicht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 Abs 3 SGB 1, § 60 SGB 1, § 151 SGB 3, § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 4, § 47b Abs 1 S 1 SGB 5
    Rücknahme des Bewilligungsbescheids - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienst - Arbeitslosengeld - Krankengeld - Bemessungsgrundlage - Vertrauensschutz - Verletzung der Mitteilungspflicht - Informationsdefizit der Behörde - grobe Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus SG Karlsruhe, 09.11.2015 - S 5 R 591/15
    Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI) - es sei denn, der gleichbleibende Hinzuverdienst liegt durchgehend und länger als zwei Kalendermonate über der maßgeblichen Grenze; dann gilt diese Vergünstigung nicht (BSG, Urteil vom 6.2.2007, B 8 KN 3/06 R, Rdnr. 24 ff. - nach Juris; Quinten in: LPK-SGB VI, 3. Aufl., § 96a Rdnr. 29; andere Ansicht Kamprad in: Hauck/Noftz , SGB VI, § 96a Rdnr. 37 und 40).
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